Satzung Förderverein e.V. Grundschule Heroldsberg

Stand: 16.03.2020

§ 1Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen: Förderverein e.V. Grundschule Heroldsberg.
  2. Er hat seinen Sitz in Heroldsberg und ist beim Amtsgericht Fürth im Vereinsregister unter der Nr. 21530 eingetragen. Die Geschäftsstelle befindet sich in der Grundschule Heroldsberg, Schustergasse 5, 90562 Heroldsberg.
  3. Als Geschäftsjahr gilt das Schuljahr.

§ 2Zweck, Gemeinnützigkeit

  1. Zwecke des Vereins sind:
    • Förderung der Erziehungs und Ausbildungsarbeit an der Grundschule Heroldsberg
    • Organisation und Durchführung der Mittagsbetreuung an der Grundschule Heroldsberg (ohne Bereitstellung von Mittagessen)
    • Verwaltung der Elterngelder für die Ganztagesklassen der Grundschule Heroldsberg
    • organisatorische Unterstützung der durch die Marktgemeinde Heroldsberg getragenen Ferienbetreuung
    • begleitende Unterstützung der Grundschule Heroldsberg
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff AO). Er ist ein Förderverein im Sinne von § 58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung des in § 2 Abs. 1 der Satzung genannten steuerbegünstigten Zwecks verwendet. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die ideelle, materielle und finanzielle Unterstützung der Grundschule Heroldsberg verwirklicht.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung. Im Einzelfall kann beschlossen werden, dass Unkosten, die für den Vereinszweck aufgewendet wurden, dem Träger dieser Unkosten erstattet werden. Im Einzelfall kann beschlossen werden, dass Unkosten, die für den Vereinszweck aufgewendet wurden, dem Träger dieser Unkosten erstattet werden.
  4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Grundschule Heroldsberg, die es unmittelbar und ausschließlich für den bisher beabsichtigten Zweck einsetzen soll.

§ 3Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede Firma, juristische Person, Personenvereinigung und jede natürliche Person werden, die am Zweck des Vereins interessiert ist. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der/ des gesetzlichen Vertreter/s.
  2. Der Vorstand kann Ehrenmitglieder (Förderer) ernennen, die nicht zwingend Mitglied des Fördervereins sein müssen.
  3. Die Mitgliedschaft wird schriftlich per Aufnahmeantrag beim Vorstand des Vereins oder online über das Benutzerportal des Vereins (www.foerderverein-gs-heroldsberg.de) beantragt.
  4. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme nach freiem Ermessen. Im Fall der Ablehnung eines Aufnahmeantrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

§ 3aDatenschutz

  1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
  2. Beim Vereinseintritt erhebt der Verein für die Mitgliederverwaltung notwendigerweise den Namen, die Adresse und die Bankverbindungsdaten sowie auf freiwilliger Basis die E-Mail-Adresse und die Telefon-/ Handynummer des Mitglieds
  3. Die Daten werden während der Mitgliedschaft gespeichert. Danach werden der Name, die Adresse und die Daten zur Beitragszahlung im Rahmen der steuerrechtlichen Aufbewahrungs-fristen gespeichert.
  4. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
  5. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied bezüglich seiner Daten insbesondere die folgenden Rechte:
    • das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO,
    • das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO,
    • das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO,
    • das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO,
    • das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DSGVO,
    • das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DSGVO,
    • das Recht, Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde einzureichen (Art. 77 DSGVO).

§ 4Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

  • durch Tod bzw. bei juristischen Personen durch den Verlust der Rechtsfähigkeit.
  • Durch Austritt zum Ende eines Geschäftsjahres mittels schriftlicher Erklärung gegenüber dem Vorstand oder online über das Benutzerportal des Vereins (www.foerderverein-gs-heroldsberg.de) und unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten.
  • durch Ausschluss bzw. Streichung aus der Mitgliederliste gemäß Vorstandsbeschluss:
    1. Wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Beiträgen sowie anderen Zahlungsverpflichtungen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in der Mahnung die Streichung angedroht wurde. Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Geleistete Beiträge werden nicht zurückgezahlt. Das Mitglied bleibt auch nach seinem Ausscheiden zur Bezahlung rückständiger Beiträge verpflichtet. Der Beschluss des Vorstandes über den Ausschluss soll den Mitgliedern mitgeteilt werden.
    2. Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Der Beschluss des Vorstands ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied an die letzte von ihm schriftlich mitgeteilte Adresse zuzusenden. Der Ausgeschlossene hat das Recht, binnen eines Monats nach Empfang des Beschlusses, beim Vorstand schriftlich gegen diese Entscheidung Einspruch einzulegen. Der Vorstand hat binnen zwei Monaten nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet

§ 5Mitgliedsbeiträge

  1. Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Die Höhe der Jahresbeiträge und deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
  2. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit.
  3. Der Vorstand kann in Einzelfällen die Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

§ 6Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung

§ 7Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins i.S. von § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassier und dem Schriftführer.
  2. Die Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Die Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich allein voll vertretungsberechtigt.

§ 8Zuständigkeiten des Vorstands

  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
    • Führung der laufenden Geschäfte
    • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
    • Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
    • Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts
    • Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern
  2. In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung soll der Vorstand eine Beschlussfassung der Mitgliederversammlung herbeiführen
  3. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft die Mitgliederversammlung

§ 9Wahl und Amtsdauer des Vorstands

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt; gerechnet von der Wahl an. Er bleibt jedoch bis zur Wahl des neuen Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt des Vorstandsmitglieds.
  2. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds während der Amtsdauer kann sich der Vorstand durch Neuwahl selbst ergänzen.

§ 10Sitzung und Beschlüsse des Vorstands

  1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden bzw. bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet der/die Vorsitzende bzw. bei dessen Abwesenheit der stellvertretende Vorsitzende.
  3. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschriften sind aufzubewahren.
  4. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.

§ 11Mitgliederversammlung

  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied bzw. jede juristische Person eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist jedoch für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
  2. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:
    • die Genehmigung des Rechenschaftsberichts des Vorstands und des Berichts des Kassiers für das abgelaufene Geschäftsjahr
    • die Entlastung des Vorstandes
    • die Entlastung des Kassiers
    • die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
    • die Wahl der Rechnungsprüfer
    • die Änderung der Satzung
    • die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
    • die eingereichten Anträge von Mitgliedern
    • die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands
    • die Auflösung des Vereins

§ 12Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der alle Mitglieder vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung einzuladen sind. Die Einladung erfolgt durch Veröffentlichung der Tagesordnung im Heroldsberger Heimatblatt und auf der Homepage des Vereins mit einer Frist von 3 Wochen vor der Mitgliederversammlung. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
  2. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen von den Mitgliedern mindestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden und begründet sein. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung vom Versammlungsleiter bekanntzumachen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die während der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.

§ 13Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Kassier geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungs-leitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlleiter oder Wahlausschuss übertragen werden.
  2. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
  3. Jede ordnungsgemäß anberaumte Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens so viele stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind, wie der Vorstand Mitglieder hat. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  4. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen durch einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Ausnahmefälle sind die Auflösung des Vereins und Satzungsänderungen, für die eine Dreiviertel-Stimmenmehrheit erforderlich ist.
  5. Die Satzungsänderungen, die vom Finanzamt zum Erhalt der Gemeinnützigkeit gefordert werden sowie vom Amtsgericht zur Eintragung ins Vereinsregister verlangt werden, können vom Vorstand ohne erneute Befragung der Mitgliederversammlung vorgenommen werden. Diese Änderungen sind auf der nächsten Mitgliederversammlung vorzutragen.
  6. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  7. Bei Vorstandswahlen ist der Kandidat gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter bzw. vom eingesetzten Wahlleiter oder Wahlausschuss zu ziehende Los.
  8. Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 14Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentlich Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

§ 15Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertel-Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  3. Das nach der Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an die Grundschule Heroldsberg, die das Vermögen entsprechend den mit den Zwecken des Vereins verfolgten Zielen einsetzen soll.
  4. Die Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke.

 

Die vorstehende Satzung wurde am 16.03.2020 beschlossen und tritt gemäß § 71 Abs. 1 BGB mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

Hierfür zeichnen die Vorstandsmitglieder:

Dr. Martin Müller
(Vorsitzender)


Doris Arnet-Kimmerle
(Kassier)

Susanne Geiger
(Schriftführer)